13.06.2016Sonstiges

BGH: Ab wann läuft bei Renten- und Lebensversicherung die Verjährung bei einem Widerspruch?

Verschiedene grundlegende Fragen rund um Renten- und Lebensversicherungsverträge haben den Bundesgerichtshof in den vergangenen Monaten beschäftigt. Im Frühjahr 2014 geklärt wurde, dass bei zwischen 1994 und 2007 abgeschlossener Versicherungsverträge unter bestimmten Voraussetzungen auch über die gesetzlich festgelegte Ein-Jahres-Frist nach Vertragsabschluss hinaus widersprochen werden kann. Nun hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage geäußert, ab wann Ansprüche zu verjähren beginnen. Im Urteil vom 08.04.2015 (Aktenzeichen: IV ZR 103/15) entschied das Gericht, dass der Widerspruch eine kenntnisabhängige Verjährung in Gang setzt. Das bedeutet, dass Versicherte mit dem Gang zu Gericht nicht beliebig lange warten dürfen, wenn ihr Widerspruch von der Versicherung abgelehnt wurde.

Der Bundesgerichtshof hatte im April 2015 zu folgendem Sachverhalt entschieden: Der Kläger hatte im Jahr 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen, in die er in den folgenden 10 Jahren rund EUR 9.300,- einzahlte. Dann widersprach er dem ursprünglichen Vertragsabschluss und forderte das eingezahlte Geld von der Versicherung zurück. Parallel dazu kündigte er auch die Rentenversicherung. Die Versicherung bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von ca. EUR 4.500,- zurück. Mit diesem Ergebnis wollte der Kläger sich nicht abfinden und klagte im Jahr 2011 den Rest des eingezahlten Geldes ein, weil er dem Vertragsabschluss widersprochen habe. Im Gerichtsverfahren berief sich die beklagte Versicherung darauf, dass dem Kläger das Geld deshalb nicht zustehe, weil der Widerspruch zu spät erfolgt sei und der Anspruch auch verjährt sei.

Versicherte müssen zwei Fragestellungen auseinanderhalten: Wie lange kann ein Widerruf erklärt werden und wie lange kann das Widerrufsrecht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Widerruf scheiterte

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Widerspruch des Klägers verfristet war bzw. ob die Geldforderung verjährt war. Der Hintergrund dieser Streitfrage ist folgender: Bis Anfang 2008 war in § 5a der damals gültigen Fassung des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, dass ein Widerspruch gegen den Vertragsabschluss nur binnen eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung möglich sei. Von dieser Ausschlussregelung waren Rentenversicherungen, Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen betroffen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Die Ausschlussfrist des § 5a VVG a.F. hatte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2014 „gekippt“, weil es sich bei der deutschen Ausschlussfrist um eine europarechtswidrige Regelung gehandelt habe. In der aktuellen Entscheidung bezog sich der Bundesgerichtshof auf diese Rechtsprechung. Ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag ist daher nicht auf ein Jahr nach Vertragsabschluss beschränkt.

Allerdings bedeutet das nicht, dass ein Widerspruch bei allen Altverträgen möglich ist – denn die Widerspruchsfrist kann auch aus anderen Gründen bereits abgelaufen sein. Bei der Ausschlussfrist des § 5a VVG a.F. handelte es sich um eine Höchstfrist. Wenn der Versicherte beim Vertragsabschluss zutreffend über sein 14-tägiges Widerspruchsrecht belehrt wurde, dann endete die Frist, bevor es auf die einjährige Ausschlussfrist ankommt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden. Die Frist hatte in seinem Fall überhaupt nicht angefangen zu laufen. Er konnte daher auch noch zehn Jahre nach dem Vertragsschluss den Widerspruch wirksam erklären.

Widerspruchserklärung als Startpunkt der kenntnisabhängigen Verjährung

Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof in dem Urteil zu einer weiteren Facette des Widerspruchsrechts geäußert: der kenntnisabhängigen Verjährung. Das Gericht stellte klar, dass die dreijährige Verjährungsfrist dann zu laufen beginnt, wenn der Widerspruch erklärt wurde. Die Verjährung startet also nicht mit dem Vertragsabschluss oder ähnlichem, sondern wenn der Widerspruch erklärt wurde. Danach hat ein Versicherter nicht mehr beliebig lange Zeit, wenn er oder sie Ansprüche ohne die Gefahr einer Verjährung durchsetzen möchte.