VIP Medienfonds
Der Anleger war nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Bank von dem VIP Medienfonds 3 eine Rückvergütung von 8,25 % erhält. Das OLG Frankfurt führt dazu unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 27.10.2009, Aktenzeichen XI ZR 338/08, aus, dass aufklärungspflichtige Rücvergütungen dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Fondsgesellschaft (hier VIP 3 Medienfonds) gezahlt hat, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen. Das OLG Frankfurt unterscheidet dann zwischen Kick-Backs und Innenprovisionen. Bei letzteren sei es ausreichend, wenn in dem Fondsprospekt darauf hingewiesen werde. Bei Rückvergütungen hingegen werde auf den Rückfluss nicht hingewiesen, weshalb die Zahlung "schmiergeldähnliche Funktion" habe. Damit müsse ein Anleger nicht rechnen.
Das OLG Frankfurt weist aber explizit darauf hin, dass selbst wenn nur eine Innenprovision vorliegen würde, eine Pflichtverletzung der Bank gegeben sei. Zwar kann bei solchen eine Aufklärung durch den Anlageprospekt erfolgen, dieser muss dann aber vor dem Beratungstermin rechtzeitig übergeben werden. Nicht ausreichend ist die Übergabe im Beratungsgespräch.
Das OLG Frankfurt stellt auch klar, dass sich die Bank nicht darauf berufen kann, dass die Kick-Back Rechtsprechung des BGH erst 2006 ergangen sei. Das Gericht bestätigt somit den Beschluss des BGH vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen XI ZR 308/09, nachdem sich Banken bis 1990 nicht auf einen Verbotsirrtum berufen können.
Der Anleger erhält durch das Urteil den angelegten Betrag zuzüglich Zinsen zurück.
Stellungnahme der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft: Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass die Gerichte konsequent die Kick-Back Rechtsprechung des BGH umsetzen und Anlegern zu ihrem Recht verhelfen. Selbst wenn nur Innenprovisionen und keine Rückvergütungen vorliegen, haben Anleger gute Aussichten schadlos aus der Anlage heraus zukommen. Der im Kapitalmarktrecht tätige Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft teilt mit, dass Anleger der VIP Medienfonds oder andere geschlossener Fonds anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten, um Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend zu machen. Es gilt dabei die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten.
Weitere Informationen zu Medienfonds und Filmfonds finden Sie hier.
Folgende VIP Medienfonds sind auf den Markt gebracht worden:
- Film & Entertainment VIP Medienfonds 1 GmbH & Co. KG
- Film & Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG
- Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG
- Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG
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