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Verjährung im Anlagerecht bei Kapitalanlagen

Verjährung bei Kapitalanlagen ab dem Jahr 2012

Viele tausende Anleger von Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren durch ihre Anlage geschädigt und mussten manchmal einen großen Teil ihres Vermögens einbüßen. Anleger müssen sich allerdings nicht mit diesen Verlusten abfinden, da bereits verloren geglaubtes Kapital zurückerlangt werden kann, wenn ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Solche Ansprüche der Anleger entstehen, wenn den beratenden Banken eine Falschberatung nachgewiesen werden kann. Eine solche liegt vor, wenn den Anlegern z.B. die Risiken der Kapitalanlage verschwiegen wurden oder sie nicht über Kick-Backs (Provisionen) aufgeklärt wurden, die sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Anteile an den Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate erhalten haben. Allerdings drohen diese Ansprüche zum  zu verjähren.

Für Anleger, die ihre Anteile an den Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate erst nach 2002 erworben haben, verjähren die Ansprüche zukünftig nicht mehr zum Jahresende, sondern jeweils taggenau in 10 Jahren ab dem Erwerb der Beteiligung, also ab der Falschberatung. Dies bedeutet für die Anleger eine erhebliche Unsicherheit, da die Ansprüche täglich verjähren können. Es kommt also immer auf das Zeichnungsdatum an!

Daneben gibt es aber auch die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren, die zum Jahresende 2012 greift. § 199 BGB regelt:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.der Anspruch entstanden ist und 2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Hier liegt das Problem darin, dass ein Gericht einem Anleger grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann bei Umständen, die der Anleger nicht erwartet. Ein Gericht kann beispielsweise annehmen, dass sich aus einem Schreiben des Fonds eine Kenntnis des Anlegers hätte ergeben müssen. Die kenntnisabhängige Verjährung läuft dann bereits, ohne dass ein Anleger dies erkannt hat. Dann droht im die Verjährung Ende 2012, ohne dass er es mitbekommt.

Geschädigte Anleger von Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, Aktienfonds und Zertifikate sollten sich deshalb umgehend an einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, welcher die Anleger über ihre Ansprüche und die drohende Verjährung aufklären und bei Bestehen solcher Ansprüche bereits verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann.


VERJÄHRUNG 2011

Kapitalanlagen sind eine beliebte Form der Deutschen ihre Altersvorsorge aufzustocken, sodass Anleger oftmals einen Großteil ihres Vermögens in Anlagen wie geschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Solarenergiefonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Private-Equity-Fonds etc.), offene Immobilienfonds, Wertpapiere oder Eigentumswohnungen investiert haben. Viele dieser Anleger sind aber schon seit längerer Zeit nicht mehr zufrieden mit ihrer Anlage, da sie nicht die gewünschte Rendite abwirft. Anstatt aber abzuwarten und zu hoffen, dass sich doch noch alles zum Guten wenden wird, sollten Anleger handeln und mögliche Schadensersatzansprüche von einem im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Solche Schadensersatzansprüche können vor allem im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber den beratenden Banken entstehen, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt haben etc. Kann positiv festgestellt werden, dass Banken und Beratern eine Aufklärungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, so kann der Anleger hierdurch seinen gesamten Schaden liquidieren, sodass er aus dem Geschäft trotz allem ohne Verluste herauskommt.

Hierzu ist aber nötig, dass zunächst untersucht wird, ob dem Anleger überhaupt solche Ansprüche zustehen können. Gerade in diesem Zusammenhang ist es wichtig auf eine eventuelle Verjährung der Ansprüche zu achten: hat der Anleger allen Voraussetzungen nach einen Anspruch gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz, können diese dem Anleger aber den Einwand der Verjährung des Anspruchs entgegenhalten, so bleibt der Anleger trotzdem auf seinem gesamten Schaden sitzen, da sein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Anleger, die ihre Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 erworben haben, sollten besonders auf eine Verjährung Acht geben: Im Jahr 2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, welches die Verjährung grundlegend neu geregelt hat. Nach dem alten Verjährungsmodell des BGB verjährten Ansprüche aus Falschberatung erst in 30 Jahren. Nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt aber nun auch für diese Ansprüche die Regelverjährung von 3 Jahren, welche mit Anspruchsentstehung und der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Anspruchsgegners beginnt (bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anleger ohne grobe Fahrlässigkeit die Kenntnis hätte erlangen müssen).

Neu ist aber auch die Einführung einer absoluten Verjährung, die für Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung kenntnisunabhängig in 10 Jahren von ihrer Entstehung an abläuft. Durch eine spezielle Übergangsregelung vom alten zum neuen Recht bedeutet dies für Anleger, die ihre Kapitalanlage vor dem 31.12.2001 erworben haben, dass ihre Ansprüche aus Falschberatung zum 31.12.2011 absolut verjähren. Werden die Ansprüche also nicht bis zum Ende dieses Jahres erhoben, so können sie gegenüber dem Anspruchsgegner nicht mehr durchgesetzt werden, sodass die Verluste aus der Anlage nicht liquidiert werden können.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, ist Anlegern zu raten, sich an einen im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, sodass dieser überprüfen kann, ob überhaupt Ansprüche bestehen und wenn ja, wann eine Verjährung dieser Ansprüche eintritt. Für den juristischen Laien nämlich wird der exakte Zeitpunkt kaum zu bestimmen sein, vor allem dürfte er sich in der komplexen Rechtsmaterie, die stark vom Richterrecht geprägt ist, auch kaum auskennen. Ein Rechtsanwalt kann sodann Möglichkeiten überprüfen, wie die Verjährung gehemmt werden kann: zum Einen kann die Verjährung durch Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner über die geltend gemachten Ansprüche, zum Anderen – dies wird wohl häufiger der Fall sein - durch die Erhebung einer Klage gehemmt werden.

Anlegern ist deswegen dringend zu raten sich wenigstens im Rahmen einer anwaltlichen Kurzberatung über ihre Verjährungsfristen zu informieren. Ärgerlich wäre es nämlich für geschädigte Anleger, die ihre Anlage vor dem 1.1.2002 gekauft haben, allemal, wenn sie dem Grunde nach ihren gesamten Schaden von den Beratern ersetzt verlangen könnten, diese Ansprüche aber wegen dem Eintritt der absoluten Verjährung zum Ende dieses Jahres hin nicht mehr durchsetzbar sind. Es wäre also ein fataler Fehler, zu lange zu zögern, die absolute Verjährungsfrist zum 31.12.2011 ist also dringend zu beachten!