DLF, Dreiländerfonds, DHB-Fonds

Seit den 80er Jahren hat Walter Fink bzw. die von ihm geführte Kapital-Consult Unternehmensbeteiligungen an den Dreiländerfonds angeboten. Geworben wurde damit, dass die Investition der Dreiländerfonds in Immobilien in den USA und in Deutschland erfolge und zur Streuung des Risikos ein Wertpapier in der Schweiz bestehe. Die Anlage sei dadurch sicher. Daneben wurden DHB-Fonds (Dreiländer Handels- und Beteiligungsgesellschaft Walter Fink AG) verkauft.

Die Anleger wurden bezüglich der Beteiligungen in die Dreiländerfonds und die DHB-Fonds nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Eine unternehmerische Beteiligung bringt besondere Risiken mit sich, über die die Anleger genau aufzuklären sind. Daneben müssen Provisionen, die die Vermittler erhalten, aufgedeckt, auf das Totalverlustrisiko und die beschränkte Verkäuflichkeit der Fonds hingewiesen werden. Wurde die Beteiligung in einen Fonds auch noch mit einem Kredit von einer Bank finanziert, muss über das daraus entstehende besondere Risiko hingewiesen werden.

Es sind durch verschiedene Gerichte bereits Urteile ergangen, mit dem die klagenden Anleger ihr gesamtes eingezahltes Kapital zurück erhalten haben.

Anleger, die in die Dreiländerfonds und die DHB-Fonds investiert haben und die Beteiligung beenden wollen, sollte sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. In Betracht kommen folgende Ansprüche:

  • Bei einer Falschberatung durch einen Anlagevermittler, hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, mit der er sein gesamtes investiertes Kapital zzgl. Zinsen zurückerhält und die Beteiligung beendet wird.
  • Bei Fehlern in den Anlageprospekten kommen Ansprüche gegen die Dreiländerfonds und die DHB-Fonds auf Schadensersatz in Frage, mit der die Beteiligung ohne Schaden beendet werden kann.
  • Gegenüber den Dreiländerfonds und den DHB-Fonds kann die Beteiligung eventuell widerrufen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anleger möglicherweise lediglich einen Abfindungsanspruch hat, der geringer sein kann, als der eingezahlte Betrag. Noch 2010 wird der Europäische Gerichtshof klären, ob dies rechtmäßig ist. Ein Widerruf sollte daher nicht vorschnell ohne vorherige anwaltliche Beratung erklärt werden.
  • Ist der Fonds-Beitritt über ein Bankdarlehen finanziert worden, kann der Darlehensvertrag möglicherweise widerrufen werden. Daneben können auch gegenüber den Banken Schadensersatzansprüche bestehen.
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Es bestehen gute Aussichten, unbeschadet aus den Beteiligungen heraus zukommen. Anleger sollten schnell handeln, da viele Ansprüche in jedem Jahr verjähren können. Hier ist eine genaue Prüfung im Einzelfall notwendig.

Stand: 02.10.2010

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