Cumulus Fonds, Rechtsanwalt, Schadensersatz, Klage

Cumulus-Fonds – Verjährung droht zum 31.12.2011

Über zehntausend Anleger haben in den 90er Jahren Beteiligungen an Cumulus-Fonds abgeschlossen, die zur Ludwigshafener FIBEG-Gruppe gehören. Diese stellen Anlagen in geschlossene Immobilienfonds dar, wodurch Anleger also zu Gesellschaftern der Cumulus-Fonds werden. Die Cumulus-Fonds investierten meist in Einkaufszentren in den neuen Bundesländern, wobei in den Prospekten eine hohe Rendite versprochen wurde, die so aber nie erreicht wurde: die wirtschaftlichen Prognosen, so wie sie in den Prospekten dargelegt wurden, konnten sich nicht bewahrheiten. Auch die Fachzeitschrift KMI bezeichnete die Cumulus-Fonds im Rahmen eines Prospektchecks bereits im Jahr 1993 als ein „überteuertes Angebot, das im Vergleich zu vielen anderen Immobilienfonds etliche zusätzliche Risiken beinhaltet“. Im Laufe der Zeit traten also viele Missstände in den Reihen der Cumulus-Fonds auf: Ausschüttungen wurden reduziert oder sogar ganz eingestellt und die Zinszahlungen an die finanzierenden Banken bedrohten die Existenz der Anleger, vor allem der Kleinanleger.

Die eingetretenen Missstände der Cumulus-Fonds sollten aber nicht länger von den Anlegern getragen werden, sondern es sollte Schadensminderung betrieben werden und im Hinblick auf die Verjährung sogar möglichst schnell. Im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2002 wurde auch das Verjährungsrecht grundlegend neu geregelt. Eine Neuregelung war mithin auch die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Für Schadensersatzansprüche, die vor dem Jahr 2002 entstanden sind, endet in Übereinstimmung mit einer Übergangsregelung vom alten zum neuen Recht damit die absolute Verjährungsfrist in diesem Jahr, nämlich zum 31.12.2011. Geschädigte Anleger der Cumulus-Beteiligungen sollten also unbedingt vor Jahresende ihre Immobilienfondsbeteiligung auf Schadensersatzansprüche von einem im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, da nur so die Verluste vermindert werden können. Wird die Hemmung der Verjährung nicht eingeleitet, so können die Ansprüche der geschädigten Cumulus-Fondsanleger nach dem Jahr 2011 nicht mehr durchgesetzt werden.

Ansprüche auf Schadensersatz ergeben sich für Anleger der Cumulus-Fonds hierbei, wenn diese von den Banken und Beratern nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurden. Eine solche fehlerhafte Anlageberatung ist gegeben, wenn die Anleger der Cumulus-Fonds nicht über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden, diese vielmehr bei der Beratung unter den Tisch gefallen sind, weil nur auf die Vorzüge der Anlage eingegangen wurde. Auch wenn Anleger der Cumulus-Fonds nicht über Kick-Backs, also Rückvergütungen oder Provisionen, die die Banken und Berater von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung ihrer Beteiligung erhalten haben, aufgeklärt wurde, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Geschädigte Cumulus-Fonds Anleger sollten demnach umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt im Kapitalanlagerecht zu Rate ziehen, sodass noch in diesem Jahr Verhandlungen über die Ansprüche mit den Verantwortlichen geführt werden können, oder auch Klage erhoben werden kann, sodass die Verjährung, die am 31.12.2011 eintreten würde, gehemmt werden kann.

Stand: 29.07.2011