Cross Currency Swap – Anwälte informieren: Anleger sollten Schadensersatzansprüche überprüfen lassen!

Viele Anleger von Cross-Currency Swaps erlitten hohe Verluste. In letzter Zeit drängt sich deswegen vermehrt die Frage bei geschädigten Anlegern auf, ob nicht Schadensersatzansprüche gegen die Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung erhoben werden sollen. Erst kürzlich entschied der BGH bei einem ähnlich strukturierten Finanzprodukt, dem Spread Ladder Swap, dass die Bank auf Schadensersatz haftet, da sie den Anleger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat und sich zudem in einem erheblichen Interessenkonflikt befand.

Diese Grundsätze der BGH Entscheidung könnten auch vorliegen auf Cross Currency Swaps übertragen werden. Der Cross Currency Swap ist ein Finanzderivat, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen. Der Unterschied zu gewöhnlichen Zinsswaps liegt hierin, dass bei dem Cross Currency Swap Zahlungen in verschiedenen und nicht in derselben Währung getauscht werden. Zudem werden im Unterschied zum normalen Zinsswap am Anfang und Ende der Laufzeit Nominalbeträge ausgetauscht. Es liegt also eine Strukturähnlichkeit mit anderen Zinsswaps vor, ein weiteres Risiko beinhalten Cross Currency Swaps aber dennoch: das Währungsrisiko.

Aus diesem Grunde erscheint das BGH-Urteil zu Zinsswaps erst Recht auch auf Währungsswaps wie dem Cross Currency Swap übertragbar. Anleger, die sich demnach schlecht beraten fühlen und glauben, dass sie von ihrer Bank nicht ordnungsgemäß über die Risiken von Cross Currency Swaps aufgeklärt wurden, haben gute Aussichten mit Erfolg Schadensersatz von diesen verlangen zu können. Ebenso, wenn ihnen das nahezu unbegrenzte Verlustrisiko verschwiegen oder verharmlost worden ist, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Mithin sollten Anlegern von Cross Currency Swaps ihre Ansprüche von einem im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Allerdings ist Anlegern von Cross Currency Swaps zu raten, schnell zu handeln, da mögliche Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen und eine solche jederzeit eintreten kann.

Stand: 29.05.2011

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