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Commerzbank Capital Funding Trust III, vario zins plus Hybridanleihe WKN CK 4578: Anleger sollten Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG prüfen lassen!

Aktuell 08.03.2012 – Anleger reagieren verhalten auf Angebote der Commerzbank

Das Angebot der Commerzbank, die Hybridanleihe CK 4578 zu 56 % des Nominalwerts umzutauschen, erreichte kürzlich die Anleger der Anleihe. Anderen Anlegern von Commerzbankpapiern wurden vergleichbare Rückgabeangebote unterbreitet oder es wurde der Umtausch in Aktien vorgeschlagen. Die ntv Telebörse berichtete am 05.03.2012 in ihrer Onlineausgabe, dass die Reaktion der Anleger auf diese Angebote gering ausfällt. Rund 30 % der Anleger sollen bislang die Angebote wahrgenommen haben. Rund 1 Mrd. Euro wurde dadurch in die Kassen der Commerzbank gespült; Ziel der Commerzbank sind 3,16 Mrd. Euro. Hintergrund der Angebote ist eine Kapitallücke der Commerzbank von rund 5,3 Mrd. Euro, die auf Drängen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde bis Ende Juni 2012 geschlossen werden muss.


Aktuell 03.03.2012 Angebot der Commerzbank
Den Anlegern der Commerzbank-Anleihe Capital Funding Trust Hybridanleihe (Werpapierkennnummer: CK4578) ging jüngst ein Ablöseangebot der Commerzbank zu. Diesem Schreiben war zu entnehmen, dass die Commerzbank anbietet, die Anleihe Capital Funding Trust Hybridanleihe (CK4578) zu 56 % des Nominalkurses zu übernehmen. Für die Anleger der Anleihe CK 4578 läuft dies darauf hinaus, dass sie 44 % ihres eingesetzten Geldes verlieren. Doch es gibt Alternativen zu dem Ablöseangebot der Commerzbank: Schadensersatz wegen Falschberatung.


Anleihe CK 4578 AKTUELL 07.12.2011: es ist Eile geboten, da die Ansprüche nun zu verjähren drohen!
Vornehmlich älteren Menschen wurde ab dem Jahr 2006 die Hybridanleihe CK 4578 der Commerzbank AG als Ersatz zum Festgeldkonto und zur Altersvorsorge von ihren Bankberatern empfohlen. Allerdings ist die Hybridanleihe CK 4578 höchst spekulativ und für viele Anleger, die eine sichere Geldanlage wollten, äußerst ungeeignet. Deswegen sind schon zahlreiche Klagen beim LG Frankfurt gegen die Commerzbank AG wegen der Hybridanleihe CK 4578 anhängig.

Bei der Hybridanleihe CK 4578 handelt es sich um eine von der Commerzbank ausgegebene nachrangige Schuldverschreibung, die nicht nur einen festen, sondern auch einen variablen Zinssatz beinhaltet. Das Geld der Anleger wird als Eigenkapital der Commerzbank behandelt, da es nur einseitig von der Emittentin gekündigt werden kann und zudem über einen meist endlos langen Zeitraum läuft. Da es sich bei der Hybridanleihe CK 4578 also um Eigenkapital handelt, ist diese bei einer Zahlungsunfähigkeit der Commerzbank nachrangig zu behandeln, das heißt, dass zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden und dann erst Anleger der Hybridanleihe CK 4578.

Schon seit einigen Jahren ist der Kurs der Hybridanleihe CK 4578 aber ins Bodenlose gesunken: die Hybridanleihe CK 4578 hat seit ihrer Ausgabe mehr als 60 % an Verlusten gemacht und bei einem Verkauf über die Börse erhält man je nach Kurs seit langem maximal zwischen 20 und 40 % seines eingesetzten Kapitals an der Hybridanleihe CK 4578 zurück.

Das Jahr 2012 ist das erste Jahr, in dem die Commerzbank AG die Möglichkeit hätte, die Hybridanleihe CK 4578 einseitig zu kündigen, wobei sie den Anlegern aber 100 % des eingesetzten Kapitals zurückerstatten müsste. Nicht verwunderlich erscheint deshalb, dass diese in den letzten Wochen ihren Anlegern ein höchst „lukratives“ – lukrativ für die Commerzbank AG – Übernahmeangebot unterbreitet hat: in Höhe von 56 % des Nominalwertes will die Commerzbank AG die Hybridanleihe CK 4578 von den Anlegern übernehmen. Dies bedeutet also einen Verlust der Anleger ihres eingesetzten Kapitals von 44 %.

Anleger, die sich mit diesen Verlusten nicht abfinden wollen und sich über ihr weiteres Handeln bezüglich der Hybridanleihe CK 4578 umfassend informieren möchten, ist zu raten sich an einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, denn es ist möglich auf Rückabwicklung bzw. Schadensersatz gegen die Commerzbank AG zu klagen, wenn diese ihre Beratungs- und Informationspflichten bei der Vermittlung der Hybridanleihe CK 4578 missachtet hat.

Wurde Anlegern die Hybridanleihe CK 4578 von den Beratern der Commerzbank AG als sicher und geeignet zur Altersvorsorge verkauft, so stellt dies einen Beratungsfehler dar, da es sich bei der Hybridanleihe CK 4578 um eine riskante unternehmerische Beteiligung handelt. Bei der Hybridanleihe CK 4578 sind die Zinszahlungen nicht gesichert, sondern von den Bilanzgewinnen der Commerzbank abhängig. Anleger sind somit auch am Verlust der Commerzbank AG beteiligt.

Vielen, vor allem auch den älteren Anleger, waren die Risiken einer solchen Anlagemöglichkeit nicht bewusst. Hierbei ist auch das Totalverlustrisiko der Einlage im Fall einer Insolvenz der Commerzbank zu nennen. Vor allem werden Anleger der Hybridanleihe CK 4578 in einem solchen Fall nachrangig hinter den anderen Gläubigern befriedigt, da es sich bei deren Einlagen um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt.

Ein großes Risiko ergibt sich für Anleger der Hybridanleihe CK 4578 auch durch die endlose Laufzeit der Hybridanleihe CK 4578 und die nur einseitige Kündigungsmöglichkeit durch die Commerzbank AG. Zudem wird die Commerzbank AG die Hybridanleihe CK 4578 nur kündigen, wenn sie über genügend liquide Mittel verfügt, was im Moment bezweifelt werden kann. Müssen Anleger aber schnell an ihr Geld aus der Hybridanleihe CK 4578 kommen, so ist dies nur durch einen Verkauf an der Börse möglich, wobei erhebliche Abschläge in Kauf genommen werden müssen.

Schließlich wurde vielen Anlegern die Hybridanleihe CK 4578 auch noch im Jahr 2009 verkauft, obwohl der Commerzbank AG zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass sie für das Jahr 2010 keine Zinsen auf die Anleihe bezahlen werde. Dies wurde den Anlegern allerdings verschwiegen.

Wurden also Anleger der Hybridanleihe CK 4578 über diese Risiken nicht genügend aufgeklärt, so kann dies zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG führen, was Anleger aber schnellstens durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten, da Verjährung droht. Ansprüche gegen die Berater verjähren nämlich in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anlage.

Stand: 07.12.2011

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